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   OLG Koblenz, 08.02.2007 - 1 Ss 9/07   

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OLG Koblenz, 08.02.2007 - 1 Ss 9/07 (https://dejure.org/2007,48013)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.02.2007 - 1 Ss 9/07 (https://dejure.org/2007,48013)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - 1 Ss 9/07 (https://dejure.org/2007,48013)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • LG Trier - 2a Ns 8007 Js 7804/02
  • OLG Koblenz, 08.02.2007 - 1 Ss 9/07
 
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  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.02.2007 - 1 Ss 9/07
    Bei Sexualdelikten ist ein Milderungsgrund insbesondere dann anzunehmen, wenn den in zeitlichem Zusammenhang stehenden Wiederholungstaten eine persönliche Beziehung zwischen Täter und Opfer zugrunde liegt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 16), Die mehrfache Tatbegehung kann aber auch Ausdruck einer von Anfang an vorhandenen oder sich von Fall zu Fall steigernden rechtsfeindlichen Einstellung oder erhöhter krimineller Energie sein, woraus sich dann ein Strafschärfungsgrund ergäbe (vgl. BGHSt 24, 268, 270f; BGHR a.a.O. Tatumstände 4, 8, 16).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.02.2007 - 1 Ss 9/07
    Eine lediglich formelhafte Erwähnung als Strafmilderungsgrund reicht nicht aus (vgl. zur Ausgleichsvornahme im einzelnen BGHSt 31, 102, 103).
  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.02.2007 - 1 Ss 9/07
    Das wird erst durch die innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist nachfolgende Erklärung bestimmt (BGHSt 38, 4= NJW 1991, 3162; KK-Ruß a.a.O. § 302 Rn. 20 a; Meyer-Goßner a.a.O. § 302 Rdn. 29).
  • OLG Koblenz, 08.02.2000 - 1 Ss 5/00

    Beschränkung der Berufung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist;

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.02.2007 - 1 Ss 9/07
    Die vorgenannten, vom Bundesgerichtshof für die Revision aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Berufung (Senatsbeschlüsse 1 Ss 67/99 vom 19.5.1999, 1 Ss 5/00 vom 8.2.2000 ; KK-Ruß a.a.O. § 318 Rdn. 3).
  • BGH, 15.01.1960 - 1 StR 627/59
    Auszug aus OLG Koblenz, 08.02.2007 - 1 Ss 9/07
    Die für die spätere Wahl der Berufung geltende Einschränkung, wonach der Wechsel nicht mehr zulässig ist, wenn sich der Beschwerdeführer bereits bei Einlegung des Rechtsmittels durch ausdrückliche Erklärung auf die Revision festgelegt hat (BGHSt 13, 388, 392), greift hier nicht durch.
  • BGH, 14.05.1992 - 1 StR 264/92

    Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger - Erfordernis einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.02.2007 - 1 Ss 9/07
    Die Beschränkung stellte eine Teilrücknahme des Rechtsmittels dar, für die der Verteidiger gemäß § 302 Abs. 2 StPO einer, wenn auch formlosen (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), so doch ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten bedurfte.
  • BGH, 02.03.1995 - 4 StR 71/95

    Strafzumessung - Strafmilderung - Strafänderung - Wiederholungstat -

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.02.2007 - 1 Ss 9/07
    Bei Sexualdelikten ist ein Milderungsgrund insbesondere dann anzunehmen, wenn den in zeitlichem Zusammenhang stehenden Wiederholungstaten eine persönliche Beziehung zwischen Täter und Opfer zugrunde liegt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 16), Die mehrfache Tatbegehung kann aber auch Ausdruck einer von Anfang an vorhandenen oder sich von Fall zu Fall steigernden rechtsfeindlichen Einstellung oder erhöhter krimineller Energie sein, woraus sich dann ein Strafschärfungsgrund ergäbe (vgl. BGHSt 24, 268, 270f; BGHR a.a.O. Tatumstände 4, 8, 16).
  • OLG Koblenz, 08.01.2007 - 1 Ss 381/06

    Besetzung der Jugendkammer in einer Berufungssache

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.02.2007 - 1 Ss 9/07
    Zu der vom Angeklagten gerügten Besetzung der großen Jugendkammer mit lediglich zwei Berufsrichtern ist anzumerken, dass sich der Senat mit Beschluss 1 Ss 381/06 vom 8. Januar 2007 der herrschenden Auffassung angeschlossen hat, wonach der einschlägige § 33 b Abs. 2 JGG trotz seines Wortlauts ("bei Eröffnung") auch in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts anwendbar ist.
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